Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

 

Gesetzgebung: Kindergeld, Entlastungsbetrag, Abbau der kalten Progression und Co.

| Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Die nachfolgend aufgeführten Neuregelungen können somit in Kraft treten. |

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, wurde für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 von 8.354 EUR auf 8.472 EUR angehoben (8.652 EUR im VZ 2016).

PRAXISHINWEIS | Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags (ab dem 1.1.2015) löst auch lohnsteuerliche Konsequenzen aus. Nach der vom Gesetzgeber beschlossenen Sonderregelung wird die Erhöhung des Grundfreibetrags im Abrechnungsmonat Dezember 2015 berücksichtigt. Geänderte Programmablaufpläne zur Lohnsteuerermittlung für Dezember 2015 werden durch die Finanzverwaltung erstellt und bekannt gemacht. Ab Januar 2016 wird der neue Grundfreibetrag in die neu zu erstellenden Programmablaufpläne zur Lohnsteuerermittlung eingearbeitet.

Der Unterhaltshöchstbetrag wurde an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst. Demzufolge erfolgt auch hier eine stufenweise Anhebung in 2015 sowie 2016.

Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag

Im VZ 2015 beträgt der Kinderfreibetrag nunmehr pro Kind 2.256 EUR je Elternteil. Dies bedeutet eine Erhöhung um 72 EUR. Im VZ 2016 erfolgt eine weitere Steigerung um 48 EUR.

Das monatliche Kindergeldwurde rückwirkend ab 2015 um jeweils 4 EUR angehoben. Dies bedeutet: jeweils 188 EUR für das erste und zweite Kind, 194 EUR für das dritte Kind und 219 EUR für jedes weitere Kind. Ab 2016 erfolgt dann eine erneute Anhebung um jeweils 2 EUR.

Ab dem 1.7.2016 wird ein monatlicher Kinderzuschlag von 160 EUR (derzeit: 140 EUR) gewährt.

Hinweis | Einen Kinderzuschlag erhalten Eltern, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken können, jedoch nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um auch den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für ein im Haushalt des Alleinerziehenden gemeldetes Kind wird rückwirkend ab dem VZ 2015 ein Entlastungsbetrag von 1.908 EUR p.a. gewährt (bislang 1.308 EUR p.a.).

Durch die neue Kinderkomponente erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere gemeldete Kind um 240 EUR pro Kalenderjahr. Dies bedeutet: Bei zwei in 2015 zu berücksichtigenden Kindern beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 2.148 EUR (1.908 EUR + 240 EUR).

Hinweis | Der Entlastungsbetrag wird – weiterhin – nur für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben.

Abbau der kalten Progression ab 2016

Das Problem, dass trotz Lohnerhöhung letztlich weniger Realeinkommen zur Verfügung steht, wird häufig als kalte Progression bezeichnet. Hier versucht der Gesetzgeber nun gegenzusteuern.

Zum 1.1.2016 wird der Einkommensteuertarif um 1,48 % „nach rechts“ verschoben. Damit soll die Inflationsrate 2014 und 2015 ausgeglichen werden. Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies künftig eine jährliche Entlastung von 1,5 Milliarden EUR. Für den Einzelnen wird die Entlastung aber wohl kaum wirklich spürbar sein.

Quelle | Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, BR-Drs. 281/15 (B) vom 10.7.2015; DStV, Mitteilung vom 15.6.2015 „Abbau der kalten Progression: Was lange währt, wird endlich gut?“

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Erbschaftsteuerreform: Die geplanten Neuregelungen im Überblick

| Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzentwurf mit den geplanten Änderungen vorgelegt, die in ihrer Grundstruktur dargestellt werden. |

Vorbemerkungen

Obwohl das Bundesverfassungsgericht rückwirkende Neuregelungen unter bestimmten Bedingungen zugelassen hat, sieht der Entwurf keine rückwirkenden Änderungen vor. Das aktuelle Recht soll bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung uneingeschränkt anwendbar bleiben.

WICHTIG | Der Entwurf stellt ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar. Im Hinblick auf die Komplexität der Regelungen sind etwaige Anpassungen nicht unwahrscheinlich.

Begünstigtes Vermögen

Das Bundesverfassungsgericht hält es für unverhältnismäßig, dass die Steuerverschonung auch eintritt, obwohl das betriebliche Vermögen bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Nach der Neudefinition ist das Vermögen begünstigt, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient.Missbräuchlichen Gestaltungen wie bei der „Cash-GmbH“ soll hierdurch die Grundlage entzogen werden.

Hinweis | Der Nettowert des nicht begünstigten Vermögens kann wie begünstigtes Vermögen behandelt werden, soweit er 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens nicht übersteigt.

Lohnsummenregelung

Die Steuerverschonung bedingt u.a., dass die sogenannte Lohnsummenregelung beachtet wird. Dies bedeutet vereinfacht, dass für einige Jahre nach der Unternehmensübertragung nicht signifikant weniger Lohn gezahlt werden darf als zuvor. Bei der derzeitigen Freistellung von der Lohnsummenregelung für Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten handelt es sich nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts um eine unverhältnismäßige Privilegierung.

Nach der geplanten Neuregelung werden nur noch Betriebe mit bis zu drei Arbeitnehmern von der Einhaltung der Lohnsummenregelung ausgenommen. Für Betriebe mit 4 bis 10 Arbeitnehmern bzw. 11 bis 15 Arbeitnehmern gilt eine jeweils abgeschwächte Lohnsummenregelung.

Neue Prüfschwelle

Neu ist eine Prüfschwelle, die bei einem begünstigten Vermögen von über 26 Millionen EUR liegt. Bei der Prüfung sind von derselben Person anfallende Erwerbe innerhalb von zehn Jahren einzubeziehen.

Hinweis | Die Prüfschwelle beträgt 52 Millionen EUR, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen. Hiermit sind Kapitalbindungen wie Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen in bestimmten Familienbetrieben gemeint.

Liegt der Erwerb unterhalb der Prüfschwelle, erhält der Erwerber – wie bisher – Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und ggf. eines Abzugsbetrags. Die Steuerbefreiung ist von Behaltensfristen und der Einhaltung der Lohnsummenregelung abhängig.

Übersteigt der Wert die Prüfschwelle, soll zunächst keine Verschonung, sondern auf Antrag ein verminderter Verschonungsabschlag oder eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung beim Erwerber erfolgen.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Regierungsentwurf vom 8.7.2015

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Mindert ein Kassen-Bonus den Sonderausgabenabzug?

| Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ gezahlt werden. Dies ist zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. |

Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof, da die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision eingelegt hat.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.4.2015, Az. 3 K 1387/14, Rev. BFH Az. X R 17/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144829

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Vermieter

 

Fahrten zu den Mietobjekten: Entfernungspauschale oder Reisekosten?

| Kann der Vermieter die Fahrten zu seiner Immobilie nach Reisekostengrundsätzen oder nur mit der halb so hohen Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen? Die Antwort des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg lautet: Es kommt darauf an, ob eine regelmäßige Tätigkeitsstätte vorliegt. |

Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt kann nur angenommen werden, wenn sich hier der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten auf dieses Objekt bezogenen, auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet. Dies ist bei gelegentlichen Fahrten zum Mietobjekt grundsätzlich nicht der Fall.

Fährt der Vermieter (wie im Streitfall) jedoch 165 bzw. 215 Mal im Jahr zu zwei Vermietungsobjekten, um dort zu kontrollieren und regelmäßige Arbeiten (streuen, fegen, wässern oder pflanzen) zu erledigen, kann nur die Entfernungspauschale anerkannt werden.

PRAXISHINWEIS | Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig, sodass geeignete Fälle offengehalten werden können. Interessant ist auch die Frage, inwieweit diese Entscheidung auf das neue Reisekostenrecht, das ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden ist, übertragbar ist. Nach Verlautbarungen in der Fachliteratur soll die Finanzverwaltung derzeit ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Fahrten zum Vermietungsobjekt vorbereiten.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2015, Az. 7 K 7084/13, Rev. BFH Az. IX R 18/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144639

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Energetische Sanierung als anschaffungsnaher Aufwand

| Auch Kosten für die energetische Sanierung der Putzfassade einer vermieteten Immobilie können anschaffungsnahe Herstellungskosten sein. Dass die Aufwendungen durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 entstanden sind, ist unbeachtlich. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Zum Hintergrund

Aufwendungen werden in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Hierzu gehören jedoch nicht die Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Durch eine Umqualifizierung der Aufwendungen in Herstellungskosten sind die Kosten nicht sofort (im Jahr der Zahlung) abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten aus.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen waren der Meinung, dass die Aufwendungen infolge der energetischen Sanierung der Putzfassade sofort als Werbungskosten abziehbar seien, da die Aufwendungen nicht freiwillig, sondern durch gesetzlichen Zwang entstanden wären. Aufgrund der EnEV 2009 habe die Außenfassade wegen einer mehr als 10 %igen Beschädigung vollständig saniert werden müssen. Dies habe auch die Dämmung und den Fassadenputz umfasst. Eine Ausbesserung nur der defekten Stellen sei gesetzlich nicht zulässig gewesen. Wäre die Fassadensanierung nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang durchgeführt worden, hätten sie für diese Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR riskiert. Diese Argumentation überzeugte das Finanzgericht Münster jedoch nicht.

Der Begriff „Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ umfasst grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, durch die Mängel beseitigt oder das Gebäude in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden. Aufwendungen, die durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang entstehen, sind hiervon nicht ausgenommen, so das Finanzgericht Münster.

Der Gesetzeswortlaut bietet für die Annahme einer solchen Ausnahme keinerlei Grundlage. Außerdem differenziert er nicht nach dem Motiv für die Aufwendungen, etwa ob diese freiwillig oder zwangsweise durchgeführt werden. Der gesetzliche bzw. behördliche Zwang nach der EnEV 2009 ist somit unerheblich.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 13 K 3335/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144701

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Kapitalanleger

 

Steuerliche Behandlung von Negativzinsen und erstatteten Kreditbearbeitungsgebühren

| Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung genommen, wie negative Einlagezinsen und rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren steuerlich zu behandeln sind. |

Nach der Verwaltungsmeinung handelt es sich bei negativen Einlagezinsen um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bereits mit dem Sparer-Pauschbetrag (801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung) abgegolten ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus 2014 sind formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen unwirksam, sodass Kreditnehmer einen Rückzahlungsanspruch nebst kapitalertragsteuerpflichtigem Nutzungsersatz haben. Sofern Banken den Nutzungsersatz bereits ohne Einbehalt der Abgeltungsteuer ausgezahlt haben, müssen sie den Steuerabzug korrigieren.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.5.2015, Az. IV C 1 - S 2210/15/10001:002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144774

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Darlehensverlust weiterhin nicht absetzbar

| Steuerpflichtige können den Ausfall eines festverzinslichen privaten Darlehens nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlen kann. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. |

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rechtslage vor der Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) steht der Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen (z.B. Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals) berühren die Einkunftsart nicht.

Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auch für die aktuelle Rechtslage. Der Totalausfall einer Kapitalforderung wegen der Insolvenz des Darlehensnehmers erfüllt keinen der Besteuerungstatbestände. Insbesondere stellt ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar.

Beachten Sie | Die Steuerpflichtigen haben gegen diese Entscheidung die Revision eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ob diese erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 11.3.2015, Az. 7 K 3661/14 E, Rev. BFH Az. VIII R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144627

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Freiberufler und Gewerbetreibende

 

Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen

| Ermitteln Ingenieure oder Architekten ihren Gewinn mittels Bilanzierung, tritt die Gewinnrealisierung bereits dann ein, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) entstanden ist. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun mitgeteilt, wie es diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014 umsetzen will. |

Es wird nicht beanstandet, wenn die neue Rechtsprechung erstmals im Wirtschaftsjahr angewendet wird, das nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt) beginnt. Damit sind Abschlagszahlungen regelmäßig ab dem Wirtschaftsjahr 2015 nicht mehr als (gewinnneutrale) erhaltene Anzahlungen zu bilanzieren.

Steuerpflichtige können (Wahlrecht) den aus der erstmaligen Anwendung der neuen Grundsätze resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

PRAXISHINWEIS | Es ist nachvollziehbar, dass die Verwaltung die neuen Grundsätze auch auf § 15 Abs. 2 HOAI (neue Fassung) anwendet. Allerdings sollen die Urteilsgrundsätze auch auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anzuwenden sein. Es handelt sich, so die Verwaltung, um die Abrechnung von bereits verdienten Ansprüchen, da der Schuldner des Werkvertrags seine Leistung bereits erbracht hat. Abschlagszahlungen sind jedoch von Forderungen auf einen Vorschuss abzugrenzen, bei denen weiterhin keine Gewinnrealisierung eintritt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 29.6.2015, Az. IV C 6 - S 2130/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144842; BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 25/11

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Steuertipps für Existenzgründer

| In einer aktualisierten Broschüre bietet das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen einen Überblick über wichtige steuerliche Aspekte bei der Existenzgründung. Die 70-seitige Broschüre zeigt darüber hinaus, welche Fördermöglichkeiten bestehen. Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl1639 heruntergeladen werden. |

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Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

 

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Schwellenwerte für die Größeneinteilung

| Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) hat am 10.7.2015 den Bundesrat passiert und kann somit in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die Neuregelungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Insofern bleibt also noch ausreichend Zeit, um sich mit den Änderungen zu beschäftigen. Die angehobenen Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften (einschließlich der erweiterten Definition der Umsatzerlöse) dürfen jedoch bereits für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr – bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr der Jahresabschluss 2014 – angewendet werden (Wahlrecht). |

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig auch die einer GmbH & Co. KG) hängt von drei Schwellenwerten ab. Es handelt sich beispielsweise um eine kleine Gesellschaft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR (vor BilRUG: 4.840.000 EUR)
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR (vor BilRUG: 9.680.000 EUR)
  • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: 50 (vor BilRUG: 50)

Nach Schätzungen werden durch die um ca. 24 % erhöhten monetären Schwellenwerte künftig rund 7.000 mittelgroße Kapitalgesellschaften als klein einzustufen sein und Erleichterungen (z.B. geringere Anhangangaben, keine Prüfungspflicht, keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung) nutzen können.

PRAXISHINWEISE | Das Wahlrecht ist nur als Paket nutzbar, d.h., es muss zugleich die neue Definition der Umsatzerlöse angewandt werden. Da hiernach auch Verkäufe und Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit als Umsatzerlöse auszuweisen sind, ist ein gegenteiliger Effekt möglich.

Darüber hinaus ist der Jahresabschluss 2014 bei vielen Unternehmen bereits in „trockenen Tüchern“, sodass das Wahlrecht zur vorgezogenen Anwendung der erhöhten Schwellenwerte oftmals ins Leere läuft. In diesen Fällen sind die angehobenen Schwellenwerte ebenfalls erst für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Quelle | Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BR-Drs. 285/15 (B) vom 10.7.2015

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Umsatzsteuerzahler

 

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2015 möglich

| Wurden Unternehmer in 2014 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese wieder erstattet haben, muss der Antrag spätestens am 30.9.2015 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt. |

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.

Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/sl1642.

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Umsatzsteuer bei Bauleistungen: Fiskus kassiert erste Niederlage für Altfälle

| Haben Unternehmer unter der alten Rechtslage im Vertrauen auf die Verwaltungsregelung Leistungen gegenüber Bauträgern nicht mit Umsatzsteuer belegt, müssen sie die nun nachträglich vom Finanzamt geforderte Umsatzsteuer vorerst nicht zahlen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. |

Sachverhalt

Unternehmer A hatte in 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend der damaligen Verwaltungsmeinung nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen. Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei und die Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber A fest. Es stützte sich dabei auf eine vom Gesetzgeber im Juli 2014 geschaffene Regelung, die den Vertrauensschutz rückwirkend ausschließt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nun ausgeführt, dass es erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung hat. Der Gesetzgeber habe damit in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen, sodass eine unzulässige echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheine. Man darf gespannt sein, wie das Finanzgericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird.

PRAXISHINWEIS | Bis diese praxisrelevante Frage abschließend (höchstrichterlich) geklärt ist, sollten sich Unternehmer gegen etwaige Nachforderungen des Finanzamtes wehren und sich auf den Vertrauensschutz berufen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.6.2015, Az. 5 V 5026/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144680

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Arbeitgeber

 

Neue Fälligkeiten im Haushaltsscheck-Verfahren

| Im Haushaltsscheck-Verfahren sind neue Fälligkeiten zu beachten: Beiträge für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden am 31. Juli des laufenden Jahres (für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt) und am 31. Januar des folgenden Jahres (für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt) eingezogen. |

Da die Beiträge bisher am 15. Juli bzw. 15. Januar eingezogen wurden, werden die Abgaben nunmehr rund zwei Wochen später fällig. Der erste Einzug nach der neuen Fälligkeitsregelung erfolgt Ende Juli 2015 für die Abgaben des ersten Halbjahres 2015.

Quelle | Minijobzentrale, Mitteilung vom 17.6.2015

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Leistungsbonus auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar

| In die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz kann ein bisher gezahlter Leistungsbonus eingerechnet werden. So lautet eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (nicht rechtskräftig). |

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin erhielt zunächst eine Grundvergütung von 8,10 EUR pro Stunde. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung richtete. Anlässlich der Einführung des Mindestlohns teilte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 EUR brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 EUR pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 EUR pro Stunde fix gezahlt.

Die Arbeitnehmerin vertrat den Standpunkt, dass der Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlen. Diese Ansicht teilte das Arbeitsgericht Düsseldorf jedoch nicht.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf sind alle Zahlungen mindestlohnwirksam, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweist, handelt es sich um Lohn im eigentlichen Sinn, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist.

Beachten Sie | Erst kürzlich hatte das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen dürfen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.

Die erstinstanzlichen Entscheidungen häufen sich. Somit scheint es nur noch eine Frage der Zeit zu sein, wann sich auch das Bundesarbeitsgericht mit dem Mindestlohngesetz beschäftigen muss.

Quelle | ArbG Düsseldorf, Urteil vom 20.4.2015, Az. 5 Ca 1675/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144670; ArbG Berlin, Urteil vom 4.3.2015, Az. 54 Ca 14420/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144030

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Abschließende Hinweise

 

Ferienjobs: Brutto ist meistens gleich netto

| Viele Schüler nutzen die anstehende Ferienzeit dazu, um ihren Geldbeutel aufzubessern. Gut zu wissen: Steuern und Sozialabgaben fallen dabei meistens nicht an. Worauf zu achten ist, darauf haben jüngst das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen sowie der Bund der Steuerzahler aufmerksam gemacht. |

Ferienjobber müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen.

Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von knapp 900 EUR fällt zum Beispiel in der Steuerklasse I keine Lohnsteuer an. Verdient der Schüler mehr und zahlt er Lohnsteuern, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern gegebenenfalls über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.

Auch Sozialabgaben fallen regelmäßig nicht an, wenn die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst (sogenannte kurzfristige Beschäftigung).

PRAXISHINWEIS | Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ferner gelten Besonderheiten für Schulabgänger. Hier kann unter Umständen eine Berufsmäßigkeit vorliegen, sodass keine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.

Quelle | Bund der Steuerzahler vom 12.6.2015 „Ferienjobs richtig abgerechnet“; FinMin NRW vom 26.6.2015 „Ferienjobs sind meist steuerfrei“

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2015

| Im Monat August 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2015
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2015
  • Gewerbesteuerzahler: 17.8.2015
  • Grundsteuerzahler: 17.8.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2015 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2015 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2015 am 27.8.2015.

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