Steuerinformationen
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2016:
Alle Steuerzahler
- Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten kann Schenkungsteuer auslösen
- Finanzamt durfte Besteuerungsgrundlagen an gesetzliche Krankenkassen übermitteln
- Sonderausgaben: Selbst getragene Krankheitskosten nicht auf Beitragsrückerstattung anrechenbar
- Handwerkerleistung: Keine Steuerermäßigung für Werkstattarbeiten
- Dürfen Pflegekosten um die doppelte Haushaltsersparnis gekürzt werden, wenn ein Ehepaar ins Pflegeheim umzieht?
Vermieter
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Pkw-Privatnutzung
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auch bei durchlaufenden Krediten
- Künstlersozialversicherung: Abgabesatz sinkt in 2017 auf 4,8 %
- Häusliches Arbeitszimmer: Wann ist ein anderer Arbeitsplatz zumutbar?
Umsatzsteuerzahler
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Abschließende Hinweise
Alle Steuerzahler
Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten kann Schenkungsteuer auslösen
| Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten (im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto) grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen. Hieraus können sich schenkungsteuerliche Folgen ergeben – nämlich dann, wenn ein Ehegatte das Vermögen seines Einzelkontos/-depots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm das Vermögen schon vor der Übertragung zur Hälfte zuzurechnen war und er insoweit nicht bereichert sei, trägt er nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierfür die objektive Beweislast. |
Sachverhalt |
Im Streitfall übertrug der Ehemann das Vermögen seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos auf ein bei der gleichen Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an die Ehefrau an – und zwar in voller Höhe. Die Ehefrau wendete ein, sie sei nur zur Hälfte bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögens schon vor der Übertragung zugestanden habe. Diese Sichtweise überzeugte jedoch weder das Finanzgericht Nürnberg noch den Bundesfinanzhof. |
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs trägt der beschenkte Ehegatte die Beweislast für Tatsachen, die einer Schenkung entgegenstehen. Hierzu zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war. Diesen Nachweis konnte die Ehefrau im Streitfall aber nicht erbringen.
Beachten Sie | Bei einem Einzelkonto ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Kontoinhaber das Vermögen auf dem Konto allein zusteht. Aus einer Vollmacht für den Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, ergibt sich nichts anderes. Sie gibt dem bevollmächtigten Ehegatten lediglich im Außenverhältnis gegenüber der Bank eine Verfügungsbefugnis über das Konto.
Quelle | BFH-Urteil vom 29.6.2016, Az. II R 41/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188331
Finanzamt durfte Besteuerungsgrundlagen an gesetzliche Krankenkassen übermitteln
| Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, einer gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag die für eine Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder notwendigen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Einkünfte des Ehegatten, der kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden und die Revision zugelassen. |
Beachten Sie | Die Entscheidung betrifft Veranlagungszeiträume vor 2015. Seit 2015 ist eine gesetzliche Neuregelung zu beachten. Danach ist die Festsetzung von Höchstbeiträgen nunmehr nicht nur für freiwillig hauptberuflich selbstständige Mitglieder, sondern für alle freiwillig Versicherten möglich, sofern das Mitglied auf Verlangen der Krankenkasse Einnahmen nicht nachweist. Die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen ist daher für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich.
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.4.2016, Az. 13 K 1934/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188433
Sonderausgaben: Selbst getragene Krankheitskosten nicht auf Beitragsrückerstattung anrechenbar
| Werden Krankheitskosten selbst getragen, um eine Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung zu erhalten, sind die Sonderausgaben dennoch um die volle Beitragsrückerstattung zu kürzen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg wirken sich die Krankheitskosten allenfalls als außergewöhnliche Belastungen aus. |
Sachverhalt |
Ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger wurde im Streitjahr 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Für leistungsfreie Jahre gewährte die Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung. Da die entstandenen Krankheitskosten niedriger waren als die Beitragsrückerstattung, verzichtete er auf die Kostenübernahme. Damit ihm kein Nachteil bei den Sonderausgaben entstand, beantragte er die Anrechnung der Krankheitskosten auf die Beitragsrückerstattung. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnten dies ab. |
Das Finanzgericht pflichtete dem Steuerpflichtigen zwar insoweit bei, dass zwischen den selbst getragenen Krankheitskosten und den dadurch zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen ein kausaler Zusammenhang besteht. Die Folge einer Verrechnung wäre aber, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Und dies widerspricht nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.
Beachten Sie | Auch die Finanzgerichte Münster und Düsseldorf lehnen es ab, selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Außergewöhnliche Belastungen
Möglich ist demzufolge nur ein Abzug als außergewöhnliche Belastung, der in der Praxis aber oftmals scheitert – und zwar aus folgenden Gründen:
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist. Diese ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.
Beispiel |
Ein lediger, kinderloser Steuerpflichtiger hat in 2015 insgesamt 900 EUR an Krankheitskosten zwecks Erlangung einer Beitragsrückerstattung gezahlt. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 50.000 EUR. In diesem Fall beträgt der zumutbare Eigenanteil 3.000 EUR (6 % von 50.000 EUR). Folglich wirken sich die 900 EUR steuerlich nicht aus. |
Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Endgültig entschieden ist die Frage nach dem Ansatz einer zumutbaren Belastung aber noch nicht, denn die unterlegenen Steuerpflichtigen haben Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz geht in einer Entscheidung aus 2012 sogar noch einen Schritt weiter: Verzichtet der Steuerpflichtige auf eine Erstattung, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nimmt dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit. Da dies aber eine wesentliche Voraussetzung für außergewöhnliche Belastungen ist, kommt nach dieser Ansicht ein Abzug per se nicht in Betracht.
PRAXISHINWEISE | Gegen die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit haben wird, zu dieser Thematik umfassend Stellung zu beziehen. Geeignete Fälle können somit vorerst offengehalten werden. Ob der Bundesfinanzhof der Ansicht der Vorinstanz allerdings widersprechen wird, muss zumindest bezweifelt werden. Nach derzeitigem Stand sind Steuerpflichtige gut beraten, die steuerlichen Konsequenzen in ihre Vorteilsberechnung (Beitragsrückerstattung ja oder nein) einzubeziehen. |
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2016, Az. 6 K 864/15, Rev. BFH Az. X R 3/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188432; FG Düsseldorf, Urteil vom 6.6.2014, Az. 1 K 2873/13 E; FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 5 K 149/14 E; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.1.2012, Az. 2 V 1883/11; anhängig: BVerfG, Az. 2 BvR 180/16
Handwerkerleistung: Keine Steuerermäßigung für Werkstattarbeiten
| Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) ist nur möglich, wenn die Leistungen „im“ Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Somit sind ausschließlich in einer Werkstatt durchgeführte Arbeiten (wie z. B. das Beziehen von Polstermöbeln) nicht begünstigt, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. |
Sachverhalt |
Im Streitfall hatte ein Ehepaar einen Raumausstatter beauftragt, ihre Sitzgruppe (zwei Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt neu. Die vom Ehepaar begehrte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab. |
Die Leistung muss „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff des Haushalts räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Die Handwerkerleistungen müssen aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von vier Kilometern fehlt es hieran. Daran ändert auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung handelt.
Beachten Sie | Das Finanzgericht München hatte im Jahr 2015 entschieden, dass der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellt.
Nach Meinung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist dieser Sachverhalt auf den aktuellen Streitfall nicht übertragbar. Denn beim Austausch einer Haustür erfolgt zumindest die Montage im Haushalt. Daher wird die Handwerkerleistung insoweit in dem geforderten unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang durchgeführt. Das bloße Abholen und Zurückbringen der Polstermöbel durch einen Handwerker reiche hierfür nicht aus.
PRAXISHINWEIS | Das Urteil des Finanzgerichts München ist rechtskräftig. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision nicht zugelassen. Das ist insoweit schade, als eine höchstrichterliche Klärung zur Steuerermäßigung bei Werkstattarbeiten für Rechtssicherheit sorgen würde. |
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, Az. 1 K 1252/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187687; FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145568
Dürfen Pflegekosten um die doppelte Haushaltsersparnis gekürzt werden, wenn ein Ehepaar ins Pflegeheim umzieht?
| Bei einer Heimunterbringung aus Krankheitsgründen können die Aufwendungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Wird der frühere Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst, werden die Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis gemindert. Bei Ehepaaren soll sogar die doppelte Haushaltsersparnis abgezogen werden dürfen. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht Nürnberg. |
Hintergrund: Wird der private Haushalt aufgelöst, zieht das Finanzamt von den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Kosten der Heimunterbringung die Haushaltsersparnis ab. Diese soll ausgleichen, dass sich der Steuerpflichtige durch den Umzug ins Pflegeheim Verpflegungs- und Unterbringungskosten erspart, die er sonst zu Hause gehabt hätte. Die Haushaltsersparnis ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit 8.652 EUR anzusetzen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahrs vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).
Das Finanzgericht rechtfertigte den doppelten Abzug damit, dass von den monatlichen Heimkosten bereits rund 900 EUR pro Ehegatte allein auf Verpflegung und Unterkunft entfielen. Das stehe zum medizinisch indizierten Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis, wenn nicht für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis angesetzt werde.
PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des Finanzgerichts ist fragwürdig, denn de facto wurde nur ein Haushalt aufgelöst. Außerdem beträgt die Haushaltsersparnis bei einem Zwei-Personen-Haushalt nicht zwingend das Doppelte. Die Eheleute wollen sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden geben und haben Revision eingelegt. Das Urteil des Bundesfinanzhofs darf mit Spannung erwartet werden. |
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 4.5.2016, Az. 3 K 915/15, Rev. BFH Az. VI R 22/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187344
Vermieter
Zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht bei nicht mehr betriebsbereitem Objekt
| Die Einkunftserzielungsabsicht kann bei einer früher vermieteten Eigentumswohnung entfallen, wenn diese mehrere Jahre (im Streitfall: über fünf Jahre) leer steht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern zumindest dann, wenn ungewiss ist, ob die für die Herstellung der Vermietbarkeit der Wohnung erforderliche Gesamtsanierung der Wohnanlage zum Abschluss gebracht werden kann. Hierbei ist dem Steuerpflichtigen das Fehlverhalten oder das Nichtverhalten der Miteigentümer zuzurechnen. |
Hintergrund: Bei leer stehenden Objekten können Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Absicht, Vermietungseinkünfte erzielen zu wollen, festgestellt werden kann. Je länger der Leerstand andauert, desto schwieriger ist dieser Nachweis.
Im Streitfall waren für die Dauer des Leerstands nicht zuletzt außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände ursächlich (u. a. Veruntreuung der Sonderumlage, mehrere Miteigentümer konnten nicht ausfindig gemacht werden). Die Bedeutung solcher – nicht in der Sphäre des Steuerpflichtigen liegenden – Umstände soll nun im Revisionsverfahren durch den Bundesfinanzhof geklärt werden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die gegebenenfalls negative Auswirkung auf die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen. Ein nachträglicher Schuldzinsenabzug ist beim Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht – anders als bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie – nämlich ausgeschlossen.
Quelle | FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6.4.2016, Az. 3 K 44/14, Rev. BFH Az. IX R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188434
Freiberufler und Gewerbetreibende
Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Pkw-Privatnutzung
| Der Anteil der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw kann anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ermittelt werden. Hierzu hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Privatfahrten auch dann als Entnahme zu versteuern sind, wenn sich der Anteil der Privatnutzung aufgrund der Fahrtenbuchermittlung nur auf 5,07 % der Gesamtnutzung beläuft. |
Eine Geringfügigkeitsgrenze im Sinne einer 10 %-Grenze, wie sie andernorts im Ertragsteuerrecht vorzufinden ist, lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg ab.
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2016, Az. 9 K 1501/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187168
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auch bei durchlaufenden Krediten
| Auch Zinsen für durchlaufende Kredite unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Diese Zinsen auszunehmen entspricht nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg nicht dem Willen des Gesetzgebers. Gegen diese Entscheidung ist jedoch die Revision anhängig. |
Hintergrund: Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird ein Viertel der Entgelte für Schulden hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt.
Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 15.4.2016, Az. 3 K 145/15, Rev. BFH Az. I R 39/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188560
Künstlersozialversicherung: Abgabesatz sinkt in 2017 auf 4,8 %
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt in 2017 um 0,4 % auf dann 4,8 %. Die Reduzierung wurde nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch eine verschärfte Prüftätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse möglich. Diese führte zu Mehreinnahmen von rund 30 Mio. EUR in 2015. |
Weiterführende Informationen
Über die Künstlersozialversicherung werden rund 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind jedoch nicht abgabepflichtig. Zudem gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR, die sich auf die Summe der Entgelte (nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes) aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen bezieht.
Beachten Sie | Das Bundesverfassungsgericht muss sich demnächst damit beschäftigen, ob die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig ist. Die Vorinstanzen hatten dies zumindest verneint.
Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 vom 9.8.2016, BGBl I 2016, 1976; BMAS vom 14.6.2016 „Künstlersozialversicherung in der digitalen Welt“; anhängig: BVerfG, Az. 1 BvR 2885/15
Häusliches Arbeitszimmer: Wann ist ein anderer Arbeitsplatz zumutbar?
| Damit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest mit 1.250 EUR berücksichtigt werden können, darf der Steuerpflichtige keinen anderen Arbeitsplatz haben. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat sich nun am Beispiel eines Logopäden sehr konkret damit auseinandergesetzt, wann ein anderer Arbeitsplatz zumutbar ist. |
Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann uneingeschränkt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein Kostenabzug bis zu 1.250 EUR jährlich ist immerhin möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Bundesfinanzhof hält einen anderen Arbeitsplatz für zumutbar, wenn ihn der Steuerpflichtige „in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann“. Denn dann ist der Steuerpflichtige nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Für diese Tatsachenfeststellung sind verschiedene Anhaltspunkte maßgeblich. So kommt es darauf an, wie der Arbeitsplatz beschaffen ist (Größe, Lage, Ausstattung) und wie die Nutzungsbedingungen aussehen (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zum Gebäude etc.).
Im Streitfall war das Finanzgericht Sachsen-Anhalt davon überzeugt, dass dem Logopäden in keiner seiner beiden Praxen adäquate Büroräume zur Verfügung stehen – und zwar aus folgenden Gründen:
- Die Räume der einen Praxis sind 47 km (ca. eine 3/4 Stunde Fahrtdauer) von der Wohnung entfernt. Sie werden von einer Angestellten mit fachlicher Leitung genutzt. Der Logopäde hingegen ist kaum dort.
- Die Praxis am Wohnort hat Betriebsräume, die nur eingeschränkt für andere Tätigkeiten nutzbar sind. Dort sind drei Angestellte beschäftigt, sodass die Räume dauerhaft genutzt werden.
- Das Finanzgericht gesteht dem Logopäden auch zu, dass es mit Blick auf das Praxiskonzept schwierig ist, für bestimmte Bürotätigkeiten (z. B. Patienten- oder Lohnabrechnungen) die erforderliche Vertraulichkeit zu wahren. Entsprechender Schriftverkehr und notwendige Akten können nicht oder nur sehr begrenzt offen in der Praxis aufbewahrt werden. So hat die Praxis z. B. keine Empfangskraft. Die Patienten nehmen zu ihren Therapiezeiten selbstständig in der Diele Platz. Dieses offene Konzept erschwert die zu wahrende Vertraulichkeit in einem weiteren Maße.
PRAXISHINWEIS | Nach Meinung des Finanzgerichts kann der Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen werden, die Bürotätigkeiten in den Abendstunden oder am Wochenende außerhalb der Praxisöffnungszeiten in der Praxis auszuführen. Das Finanzgericht sieht eine solche Anforderung an Steuerpflichtige als „unzumutbar“ an. Da aber die Frage der Zumutbarkeit der Nutzung betrieblicher Räume durch Selbstständige außerhalb der üblichen Praxiszeiten vom Bundesfinanzhof nicht abschließend entschieden worden sei, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen anhängig ist. |
Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1.3.2016, Az. 4 K 362/15, Rev. BFH Az. III R 9/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186720
Umsatzsteuerzahler
Steuerbefreiung auch bei zwischenzeitlich ungültig gewordener Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
| Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg reicht es aus, dass ein Kfz-Händler bei einem EU-Geschäft die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Geschäftspartners bei Vertragsschluss überprüft. Wird die USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung ungültig, muss der Händler sich dieses nicht zurechnen lassen. |
Sachverhalt |
Ein deutscher Kfz-Händler (D) verkaufte ein Fahrzeug an ein spanisches Unternehmen (ES). D behandelte den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Die von ES angegebene USt-IdNr. sei zwar bei Vertragsschluss, nicht aber im (späteren) Lieferzeitpunkt gültig gewesen. Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg aber nicht. Vielmehr habe D mit Abfrage der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Bestätigung des Geldeingangs durch die Pro-Forma-Rechnung und der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Abholung) alles getan, um die erforderlichen Angaben zu ermitteln. |
Allein das Auseinanderfallen von Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt verpflichtet den Lieferer nicht, die beim Vertragsschluss korrekten Angaben (insbesondere zur USt-IdNr.) erneut und gegebenenfalls laufend in kurzen Abständen zu überprüfen.
Dies wäre allerdings dann anders, wenn
- der Lieferer Anhaltspunkte für eine Änderung der Angaben hat oder
- der Abnehmer eine große Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt. Eine Zeitspanne von – wie im Streitfall – elf Tagen (davon neun Tage zwischen Vertragsschluss und Liefertag) reicht dafür aber nach Ansicht des Finanzgerichts nicht aus.
Zudem verweist das Finanzgericht darauf, dass die Steuerbefreiung auch aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren wäre.
Beachten Sie | Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, weil die Einzelheiten zur Aufzeichnungspflicht der USt-IdNr. nebst der Vertrauensschutzregelung bei Wegfall der USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung noch nicht im Einzelnen geklärt sind. Da die Finanzverwaltung jedoch keine Revision eingelegt hat, ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.
PRAXISHINWEIS | Die vorstehende Rechtsauffassung ist noch nicht höchstrichterlich bestätigt. Somit kann es ratsam sein, die USt-IdNr. am Auslieferungstag zur Sicherheit erneut abzufragen. |
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.11.2015, Az. 7 K 7283/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188120
Arbeitgeber
Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten
| Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit rechnen auch Bereitschaftszeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat aber klar gemacht, dass der Bereitschaftsdienst nicht gesondert vergütet werden muss. Er kann mit dem Grundgehalt abgegolten sein, solange dieses rechnerisch den Mindestlohn abdeckt. |
Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt war (Bruttomonatsgehalt: 2.680,31 EUR nebst Zulagen). Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass Bereitschaftszeit vergütungspflichtige Arbeitszeit und mit dem Mindestlohn zu vergüten ist. Der Anspruch hierauf war aber vorliegend bereits mit dem Grundgehalt erfüllt: Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Rettungsassistent mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, übersteigt die gezahlte Monatsvergütung sogar den Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 EUR = 1.938 EUR). Ein Anspruch auf weitere Vergütung besteht nicht.
Quelle | BAG-Urteil vom 29.6.2016, Az. 5 AZR 716/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187097
Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Zum Auseinanderfallen von Hausstand und Beschäftigungsort
| Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen auseinanderfallen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass dies nicht der Fall ist und ein Arbeitnehmer bereits am Beschäftigungsort wohnt, wenn er von seiner Wohnung aus (ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen) seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. |
Sachverhalt |
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn die Entfernung zwischen dem Lebensmittelpunkt und der Arbeitsstätte 36 km beträgt und der tägliche Fahraufwand für eine einfache Strecke unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage eine Stunde nicht überschreitet. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die Klage hiergegen blieb erfolglos. |
Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg fielen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Dabei bezog sich das Finanzgericht auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wonach unter dem Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen ist, sondern der Bereich, der zu der Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. Ein Arbeitnehmer wohnt somit bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus – ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen – seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Denn dann ist der Arbeitnehmer nicht „außerhalb des Ortes”, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, sondern bereits am Ort des eigenen Hausstands beschäftigt – und dies schließt eine doppelte Haushaltsführung aus.
Ausschlaggebend ist nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es ist vielmehr auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zu berücksichtigen sind neben der Entfernung auch die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn und -ende sowie eventuelle besondere Umstände beim Arbeitsablauf.
Danach kann eine Wohnung am Beschäftigungsort regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.
PRAXISHINWEIS | Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, derzeit ungeklärt ist und gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bereits die Revision anhängig ist. |
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2016, Az. 1 K 3229/14, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188324; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015, Az. 7 K 7366/13, Rev. BFH Az. VI R 2/16
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2016 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
|
Zeitraum |
Zins |
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 |
-0,63 Prozent |
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 |
-0,13 Prozent |
vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2016
| Im Monat Oktober 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2016
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2016
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2016 am 27.10.2016.
Beachten Sie | In Bundesländern, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist, gilt der 26.10.2016.