Steuerinformationen
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2024:
Alle Steuerzahler
- Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung
- Bundesverfassungsgericht gefragt: Ist die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig?
- Doch keine Besteuerung teilentgeltlicher Grundstücksübertragungen?
Kapitalanleger
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Nicht abziehbare Schuldzinsen: Gewinne von Tochtergesellschaften nicht einzubeziehen
- Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Umsatzsteuerzahler
- E-Rechnung: Neue Regeln gelten auch für Vereine
- Höhere Freigrenze bei Geschenken gilt auch bei der Umsatzsteuer
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Abschließende Hinweise
- Verzugszinsen
- Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2024
- Steuertipps für Existenzgründer
Alle Steuerzahler
Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung
| Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bei einer Vorauszahlung nicht steuerbegünstigt, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen eigenmächtig erbracht wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. |
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf genügt eine per E-Mail seitens des Auftraggebers mitgeteilte und eigenmächtig vorgenommene Vorauszahlung dem Rechnungserfordernis des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG nicht. Im Streitfall hatte ein Ehepaar in den letzten Tagen des Jahres 2022 einen Abschlagsbetrag ohne Aufforderung des Handwerksbetriebs überwiesen, obwohl die Arbeiten erst im Jahr 2023 durchgeführt und auch dann erst in Rechnung gestellt werden sollten.
Vorauszahlungen können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich „ins Blaue hinein“, ist weder als marktüblich noch als sonst sachlich begründet anzusehen.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, Az. 14 K 1966/23 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243273
Bundesverfassungsgericht gefragt: Ist die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig?
| Für Aussetzungszinsen gilt ein gesetzlicher Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. |
Aussetzungszinsen
Ein Einspruch und eine Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen.
Beachten Sie | Auf Antrag soll aber eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese sogenannte Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist in § 361 der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Für den Steuerpflichtigen bedeutet das, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Es droht aber eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer „nachträglich“ zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen i. H. von 0,5 % pro Monat (6 % p. a.) zu entrichten. Die Höhe dieser Aussetzungszinsen regelt § 237 i. V. mit 238 Abs. 1 S. 1 AO.
Nachzahlungs-/Erstattungszinsen
Es gibt allerdings auch andere Verzinsungstatbestände, z. B. für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen. Hier war der Gesetzgeber wegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 verpflichtet, den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. von 6 % p. a. anzupassen. Da sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht auf die Aussetzungszinsen und andere Teilverzinsungstatbestände erstreckte, wurde der Gesetzgeber nur bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen tätig. Hier beträgt der Zinssatz seit dem 1.1.2019 nunmehr lediglich 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr.
AdV-Zinsen: Bundesfinanzhof hält 6 % p. a. für verfassungswidrig
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist ein Zinssatz i. H. von 6 % p. a. für Aussetzungszinsen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist dieser Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.
Zudem werden Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, seit dem 1.1.2019 ungleich behandelt. Diese Zinssatzspreizung ist für den Bundesfinanzhof verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Quelle | BFH, Beschluss vom 8.5.2024, Az. VIII R 9/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243349; BFH, PM Nr. 34/24 vom 22.8.2024; BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17
Doch keine Besteuerung teilentgeltlicher Grundstücksübertragungen?
| Wird ein Grundstück teilentgeltlich (z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge) innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Das Finanzgericht Niedersachsen meint aber, dass § 23 EStG bei einer teilentgeltlichen Übertragung unterhalb der historischen Anschaffungskosten keine Anwendung findet. |
Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung im Sinne des § 23 EStG. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die
- im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.
Bisherige Rechtslage
Bei teilentgeltlicher Übertragung kann sich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des entgeltlichen Teils ergeben. Hier ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums die Trennungstheorie anzuwenden.
Beispiel |
V ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das er zum 1.8.2018 für 100.000 EUR angeschafft hat. Er überträgt das Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zum 1.1.2024 auf seinen Sohn S, der das Grundstück bebauen will. Das Grundstück hat zum Übertragungszeitpunkt einen Verkehrswert von 180.000 EUR. Entsprechend muss S seine Schwester mit 90.000 EUR auszahlen. V hat das Grundstück innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG hinsichtlich des Gleichstellungsbetrags teilentgeltlich (zu ½) an S veräußert und erzielt in diesem Umfang einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Dieser beträgt 40.000 EUR (90.000 EUR Teilentgelt abzüglich der hälftigen Anschaffungskosten von 50.000 EUR). Der unentgeltlich übertragene Teil löst bei V keine Steuerpflicht aus. Allerdings gehen die Besteuerungsmerkmale (Anschaffung am 1.8.2018 zu 50.000 EUR) auf S als unentgeltlichen Rechtsnachfolger über. |
Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen
Das Finanzgericht Niedersachsen hat es in einem vergleichbaren Fall abgelehnt, die teilentgeltliche Übertragung der Besteuerung nach § 23 EStG zu unterwerfen. Das Finanzgericht verweist hierzu u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die gänzlich unentgeltliche Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt und zwar selbst dann, wenn die auf diese Weise begünstigten Kinder die Immobilie alsbald weiterveräußern.
Das Finanzgericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass auch die teilentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Tatbestand des § 23 EStG ausscheidet.
Bei einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung realisiert der Schenker keinen tatsächlichen Wertzuwachs. Ein nach § 23 EStG zu besteuernder Gewinn kann nicht entstehen, da der Ertragsteuer keine Vermögensverschiebungen im Privatvermögen unterliegen. Ein Wertzuwachs erfolgt nur beim Beschenkten, der damit den Regularien des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge) unterliegt.
MERKE | Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung die Revision eingelegt. Man darf gespannt sein, wie die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausfallen wird. In geeigneten Fällen sollten Steuerpflichtige ihre Steuerbescheide im Einspruchsweg offenhalten und auf die gesetzliche Verfahrensruhe verweisen. |
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 29.5.2024, Az. 3 K 36/24, Rev. BFH: Az. IX R 17/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243483; BMF-Schreiben vom 26.2.2007, Az. IV C 2 - S 2230 - 46/06 IV C 3 - S 2190 - 18/06; BFH-Urteil vom 23.4.2021, Az. IX R 8/20
Kapitalanleger
Fremdwährungskonten: Anleger durch neue Pflichten der Banken ggf. unter Zugzwang
| Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Diese neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums bedeutet im Kern Folgendes: Künftig müssen Banken bei Gewinnen aus verzinsten Fremdwährungsguthaben Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten (unter Berücksichtigung eines ggf. erteilten Freistellungsauftrags) und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten häufig „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei. |
Bisherige Handhabung
Die Erträge aus der Kapitalanlage selbst unterliegen der Abgeltungsteuer i. H. von 25 %. Den Steuerabzug nimmt die Bank vor. Dies ist und bleibt auch so. Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus verzinsten und nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben verhält es sich aber anders. Diese unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, wenn sie innerhalb der einjährigen Haltefrist erzielt werden (ansonsten sind sie steuerfrei). Etwaige Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem individuellen Steuersatz.
Beachten Sie | Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR betragen hat. Verluste können nur mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
MERKE | Weil die Banken für die vorgenannten steuerpflichtigen Währungsgewinne keinen Steuerabzug vornehmen, müssen Anleger diese eigenständig in ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren. |
Neue Sichtweise
Mit Schreiben vom 19.5.2022 hat das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise geändert. Danach sind Währungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungskonten nun den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Somit müssen die Banken etwaige Gewinne (unabhängig von der Haltedauer) der Abgeltungsteuer (25 %) unterwerfen.
Beachten Sie | Die neue Sichtweise gilt „nur“ für verzinste Fremdwährungsguthaben. Das heißt: Bei Währungsgewinnen/-verlusten aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens bleibt es bei der bisherigen Handhabung.
Zudem kann bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (beispielsweise Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und keine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Übergangsregelung
Das vorgenannte Schreiben vom 19.5.2022 ist auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es aber nicht beanstandet, wenn die neue Sichtweise zu den verzinslichen Fremdwährungskonten erst ab dem 1.1.2024 angewendet wird. Für die erstmalige Anwendung ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen.
Beachten Sie | Diese Übergangsregelung wurde durch das Bundesfinanzministerium jüngst um ein Jahr verlängert. Somit sind Banken spätestens ab 2025 dazu verpflichtet, die neue Sichtweise der Finanzverwaltung umzusetzen.
Handlungsempfehlungen
Durch den automatischen Steuerabzug der Banken und dem entsprechenden Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung erfährt das Finanzamt nun auch von den in fremder Währung geführten verzinslichen Konten. Das heißt: Haben Kapitalanleger in der Vergangenheit keine Währungsgewinne in ihrer Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft deklariert, aber bescheinigt die Bank ab 2025 entsprechende Vorgänge, dann kann es zu Rückfragen durch das Finanzamt kommen.
Doch was ist jetzt zu tun? Grundsätzlich gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Deshalb kann es in einem ersten Schritt ratsam sein, zu prüfen, ob es in der Vergangenheit versäumt wurde, Währungsgewinne in der privaten Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft zu deklarieren. Falls dies der Fall sein sollte, ist ggf. eine Nacherklärung angezeigt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2022, Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :009, Rn. 131 und 325; BMF-Schreiben vom 11.7.2023, Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :013, Rn. 325
Freiberufler und Gewerbetreibende
Nicht abziehbare Schuldzinsen: Gewinne von Tochtergesellschaften nicht einzubeziehen
| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster wirken sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht aus. Hiergegen ist aber bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. |
Hintergrund
Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Überentnahme ist nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.
MERKE | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren. |
Sachverhalt und Entscheidung
Der Entscheidung des Finanzgerichts Münster lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Sachverhalt |
Eine GmbH & Co. KG war als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelte das Finanzamt Überentnahmen, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die GmbH & Co. KG als Einlage ein. Hiergegen wandte die GmbH & Co. KG ein, dass Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien. Die entsprechende Klage hatte aber keinen Erfolg. |
Das Finanzgericht Münster hat die Berechnung des Finanzamts, nach der die Gewinnanteile aus den Tochterpersonengesellschaften nicht in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einbezogen wurden, für zutreffend erachtet.
Als „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Dieser Gewinnbegriff ist bei mehrstöckigen Personengesellschaften aber dahin gehend zu modifizieren, dass Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln sind. Dies ergibt sich aus der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpft.
Danach stellt grundsätzlich jede Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Daher gibt es auch keine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs. Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG ist somit eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird. Ober- und Untergesellschaften sind demzufolge als fremde Betriebe anzusehen.
Beachten Sie | Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet wurden, ist es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft kommt.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 2.7.2024, Az. 6 K 1425/21 F, Rev. BFH: Az. IV R 13/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243662; FG Münster, Newsletter August 2024
Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer
| Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer stufenweise ohne Antragstellung zugeteilt. Das hat das BZSt am 12.8.2024 mitgeteilt. |
Hintergrund: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal und gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie sollen elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden. Auf diese Punkte geht das BZSt unter www.bzst.de/widnr näher ein:
- Aufbau und Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- Abgrenzung zur Steuernummer, Identifikationsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer,
- Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- Informationen zum Datenschutz.
Einen Fragen-Antworten-Katalog finden Sie unter www.iww.de/s11451.
Wer bis Ende November 2024 noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten hat, hat dadurch keinen Nachteil. Denn eine Angabe in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.
Quelle | BZSt online, unter www.iww.de/s11452
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Fremd-Geschäftsführer in der GmbH seiner Ehefrau ist sozialversicherungspflichtig
| Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat Folgendes entschieden: Ist ein Geschäftsführer einer GmbH nicht am Gesellschaftskapital beteiligt, unterliegt er selbst dann der Sozialversicherungspflicht, wenn er die Geschäfte der Gesellschaft faktisch wie ein Alleininhaber führt. |
Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH.
Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen.
Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben,
- der mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder
- bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt.
MERKE | Hiervon kann auch bei besonderer Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen nicht abgesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hindern, er also „Kopf und Seele“ der Gesellschaft ist. So lautet die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. |
Im Streitfall war der Ehemann als Fremd-Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH nicht beteiligt. Alleinige Gesellschafterin war vielmehr seine Ehefrau, deren Weisungsrecht er unterlag. Diese Weisungsgebundenheit war weder aufgehoben noch eingeschränkt. Für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war es unerheblich, dass der Ehemann die Möglichkeit hatte, als Vermieter der Betriebsstätte und wesentlicher Betriebsmittel sowie als Darlehensgeber wirtschaftlichen Druck auf die GmbH auszuüben. Denn dies eröffnet dem Fremd-Geschäftsführer keine erforderliche umfassende Einflussmöglichkeit, die der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht.
Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.2024, Az. L 8 BA 126/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242634; BSG-Urteil vom 29.8.2012, Az. B 12 KR 25/10 R
Umsatzsteuerzahler
E-Rechnung: Neue Regeln gelten auch für Vereine
| Ab dem 1.1.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z. B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. Diese Neuregelung gilt auch für gemeinnützige Vereine. |
In einer Mitteilung vom 16.8.2024 hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern wichtige Informationen für Vereine zur elektronischen Rechnung zusammengestellt. Dabei geht es um gemeinnützige Vereine als Rechnungsersteller (mit diversen Übergangsfristen) sowie als Rechnungsempfänger (hier sind keine Übergangsregelungen vorgesehen).
Das Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben für den Beginn des 4. Quartals 2024 angekündigt. Ein Entwurfsschreiben gibt es bereits (unter www.iww.de/s11125).
Quelle | FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Mitteilung vom 16.8.2024, unter www.iww.de/s11554
Höhere Freigrenze bei Geschenken gilt auch bei der Umsatzsteuer
| Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 von 35 EUR auf 50 EUR erhöht. Diese Freigrenze gilt auch umsatzsteuerlich. Daher wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. |
Hintergrund
Für den Vorsteuerabzug kommt es (wie beim Betriebsausgabenabzug) auf die Höhe der Aufwendungen der Geschenke für jeden einzelnen Empfänger im Jahr an. Das bedeutet: Übersteigen die Aufwendungen 50 EUR nicht, ist der Vorsteuerabzug nach den Maßgaben des § 15 Umsatzsteuergesetz zulässig.
Beachten Sie | Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 50 EUR-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze.
Beispiel |
Geschäftsfreund A erhält von der B-GmbH ein Geschenk im Wert von 55 EUR (inklusive 19 % Umsatzsteuer). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2024 nicht vorgesehen. Da die B-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten unter den weiteren Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig (55 EUR/1,19 = 46,22 EUR). |
Quelle | BMF-Schreiben vom 12.7.2024, Az. III C 3 - S 7015/23/10002 :001 zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Arbeitgeber
Kaufkraftzuschläge: Gesamtübersicht zum 1.7.2024
| Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags steuerfrei abgelten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 1.7.2024 (mit Zeitraum ab 1.1.2020) veröffentlicht. |
Hintergrund: Bei einer Auslandsentsendung sind Arbeitnehmer nicht nur in Ländern tätig, in denen die Lebenshaltungskosten in etwa denjenigen entsprechen, die in Deutschland üblich sind. Oft müssen Betroffene auch in Ländern mit wesentlich höheren Lebenshaltungskosten leben und arbeiten. Um diese höheren Lebenshaltungskosten im Ausland auszugleichen, kann der Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich zahlen. Dieser ist nach § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz in gewissen Grenzen steuer- und beitragsfrei. Zu unterscheiden sind dabei drei Gruppen von Arbeitnehmern:
- 1. Gruppe: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
- 2. Gruppe: Mit Gruppe 1 vergleichbare Personen,
- 3. Gruppe: Übrige Arbeitnehmer der Privatwirtschaft.
Quelle | BMF-Schreiben vom 10.7.2024, Az. IV C 5 - S 2341/24/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243663
Arbeitnehmer
Entfernungspauschale: Erhöhung nur ab dem 21. Kilometer nicht verfassungswidrig
| Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale i. H. von 0,38 EUR. Für die ersten 20 Kilometer erfolgte indes keine Anpassung (weiterhin 0,30 EUR). Dagegen hatte ein Arbeitnehmer geklagt. Denn wegen seiner geringen Entfernung (acht Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) partizipierte er von der Erhöhung nicht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Denn das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.3.2024, Az. 16 K 16092/23) hält die Neuregelung nicht für verfassungswidrig. Das Finanzgericht hatte jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Doch leider wurde sie nicht eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist. |
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2024 bis zum 31.12.2024 beträgt 3,37 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,37 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,37 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,37 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
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Zeitraum |
Zins |
vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 |
3,62 Prozent |
vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 |
3,12 Prozent |
vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 |
1,62 Prozent |
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2024
| Im Monat Oktober 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2024
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2024
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.10.2024. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2024 am 29.10.2024 (bzw. 28.10.2024 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist).
Steuertipps für Existenzgründer
| Bei der Unternehmensgründung gibt es viele (steuerliche) Dinge zu beachten. Eine aktuelle Broschüre des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Juni 2024) kann hier Hilfestellung leisten. |
Es werden insbesondere folgende Aspekte thematisiert:
- Wahl der Rechtsform,
- Steuerarten/-erklärungen,
- Pflichten als Arbeitgeber sowie
- Buchführung, Aufzeichnungen und Gewinnermittlung.
Beachten Sie | Die Broschüre kann unter www.iww.de/s11558 als PDF-Datei heruntergeladen werden.