Steuerinformationen
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2013:
Alle Steuerzahler
- Lastenfreier Verkauf eines zuvor erbbaurechtsbelasteten Grundstücks
- Schornsteinfeger-Rechnung: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung
Vermieter
Kapitalanleger
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Zum Abflusszeitpunkt von Betriebsausgaben bei Zahlung per Kreditkarte
- Dokumentation der Verrechnungspreise ist unionsrechtskonform
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- Unbestimmte Regelungen zur Kürzung des Tantiemeanspruchs vermeiden
- Handelsregistereintragung: Firmierung „23 GmbH“ ist unzulässig
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Umsatzsteuerzahler
- Neue Nachweispflichten für EU-Lieferungen erst ab 1.1.2014 verbindlich
- Vorsteuer: Zur Schätzungsbefugnis bei Verlust der Originalrechnungen
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Abschließende Hinweise
- Abgrenzung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen
- Verzugszinsen
- Steuertermine im Monat November 2013
Alle Steuerzahler
Lastenfreier Verkauf eines zuvor erbbaurechtsbelasteten Grundstücks
Der Verkauf eines im Privatvermögen gehaltenen Grundstücks kann steuerpflichtig sein, wenn es innerhalb von zehn Jahren angeschafft und veräußert wurde. Darüber hinaus setzt ein privates Veräußerungsgeschäft voraus, dass das veräußerte Wirtschaftsgut mit dem angeschafften Wirtschaftsgut wirtschaftlich identisch ist. Diese Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest teilweise erfüllt, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und nach der Löschung des Erbbaurechts lastenfrei veräußert wird.
Der entschiedene Fall
Im entschiedenen Fall war auf eine Erbengemeinschaft ein Erbbaurecht übergegangen, das dem verstorbenen Vater bereits vor vielen Jahren eingeräumt worden war. Im Streitjahr erwarb die Erbengemeinschaft auch das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Nach der Löschung des Erbbaurechts wurde das lastenfreie Grundstück noch im selben Jahr verkauft, woraufhin das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn festsetzte.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen bewertete den Grundstücksverkauf nicht als privates Veräußerungsgeschäft, da keine wirtschaftliche Identität zwischen dem angeschafften (erbbaurechtsbelasteten) Grundstück und dem ohne diese Belastung veräußerten (lastenfreien) Grundstück vorliege. Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof jedoch wieder auf.
Teilidentität reicht aus
Weil das Erbbaurecht im Veräußerungszeitpunkt nicht mehr bestand, lag keine vollumfängliche wirtschaftliche Identität - im Sinne einer Gleichwertigkeit - von angeschafftem und veräußertem Grundstück vor. Gleichwohl ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs von einer wirtschaftlichen Identität insoweit auszugehen, als das angeschaffte (belastete) Wirtschaftsgut in dem veräußerten (unbelasteten) Wirtschaftsgut aufgegangen ist.
Da ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nur für das belastete Grundstück vorliegen kann, ist bei der Gewinnermittlung auch nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen. Bei der Preisfindung kommt es also darauf an, wie hoch das Entgelt für das belastete Grundstück gewesen wäre.
Beachten Sie: Der Wert des (gelöschten) Erbbaurechts muss nicht zwingend dem durch die Veräußerung des Grundstücks realisierten Wertzuwachs entsprechen. Darauf hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich hingewiesen (BFH-Urteil vom 12.6.2013, Az. IX R 31/12).
Schornsteinfeger-Rechnung: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung
Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt bei Barzahlung ausnahmslos nicht in Betracht. Demzufolge scheidet eine Steuerermäßigung auch dann aus, wenn die Rechnung eines Schornsteinfegers bar bezahlt wird, so der Bundesfinanzhof.
Zum Hintergrund
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.
Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Die Rechnung und der Zahlungsbeleg müssen dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden (BFH, Beschluss vom 30.7.2013, Az. VI B 31/13).
Vermieter
Kosten für die Erbauseinandersetzung erhöhen das Abschreibungspotenzial
Bei zum Nachlass gehörenden Mietimmobilien können die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung zu Anschaffungsnebenkosten führen, die im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar sind. So lautet eine aktuelle Entscheidung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs.
Im Streitfall hatten Geschwister von ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt. Den Nachlass teilten sie in der Weise auf, dass die Schwester zwei mit Wohngebäuden bebaute, vermietete Grundstücke als Alleineigentümerin erhielt. Die Kosten der Erbauseinandersetzung (u.a. Notar- und Grundbuchkosten) machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab und berief sich dabei auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Nebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb weder zu Anschaffungskosten noch zu Werbungskosten führen. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof jedoch nicht geteilt und entschieden, dass die Nebenkosten im Wege der AfA abziehbar sind, sofern sie nicht auf den Grund und Boden entfallen (BFH-Urteil vom 9.7.2013, Az. IX R 43/11; BMF-Schreiben vom 13.1.1993, Az. IV B 3 - S 2190 - 37/92, Rz. 13).
Kapitalanleger
Silbermünzen werden ab 2014 teurer
Wer in Silbermünzen investieren möchte, sollte dies nach Möglichkeit noch vor dem Jahreswechsel tun. Ab dem 1.1.2014 steigt der Umsatzsteuersatz nämlich von derzeit 7 % auf dann 19 %. Darauf hat der Bundesverband deutscher Banken hingewiesen.
Beachten Sie: Demgegenüber unterliegen Silberbarren bereits heute dem Regelsteuersatz von 19 % (Bundesverband deutscher Banken, Mitteilung vom 3.9.2013).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Zum Abflusszeitpunkt von Betriebsausgaben bei Zahlung per Kreditkarte
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Im Zuge der Gewinnermittlung erfolgt also eine Gegenüberstellung von erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip). Bei Zahlung mit einer Kreditkarte erfolgt der Abfluss bereits mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst im Zeitpunkt der Kontobelastung. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Für den Abflusszeitpunkt kommt es darauf an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verliert.
Zwar fallen bei der Kreditkarte Leistungs- und Erfüllungszeitpunkt auseinander. Die Kreditfunktion steht nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hier jedoch nicht im Vordergrund, sondern ist lediglich Folge der banktechnischen Behandlung. Mit der Unterzeichnung des Abrechnungsbelegs hat der Kreditkarteninhaber alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Deshalb fließt der Betrag mit der Unterschriftsleistung ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.3.2013, Az. 5 K 1875/10, rkr.).
Dokumentation der Verrechnungspreise ist unionsrechtskonform
Die Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation bei grenzüberschreitenden Vorgängen verstößt nicht gegen europäisches Recht. Die Dokumentationsanforderungen sind grundsätzlich verhältnismäßig und für eine wirksame Steueraufsicht erforderlich. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.
Zum Hintergrund
Nach einer gesetzlichen Regelung in der Abgabenordnung hat der Steuerpflichtige bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit ihm nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Diese Pflichten beziehen sich insbesondere auf die mit den Nahestehenden vereinbarten Verrechnungspreise. Einzelheiten der Dokumentation regelt die Verwaltung in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung.
Kommt der Steuerpflichtige den Dokumentationspflichten nicht oder nur unvollständig nach, ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu seinem Nachteil möglich. Zudem kann in diesen Fällen ein „Strafzuschlag“ zur festgesetzten Steuer von mindestens 5.000 EUR (bei verspäteter Vorlage der Aufzeichnungen sogar bis zu 1 Mio. EUR) erfolgen.
Wirksame Steueraufsicht rechtfertigt Mehrbelastung
Die Vorschrift begründet besondere Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten allein bei Vorgängen mit Auslandsbezug mit nahestehenden Personen. Dies führt nicht nur zu einem erhöhten administrativen Aufwand, sondern kann auch zu einer erheblichen materiellen Mehrbelastung für den Steuerpflichtigen führen. Diese Ungleichbehandlung zulasten grenzüberschreitender Dienstleistungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, insbesondere durch das Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich offengelassen, ob einzelne Bestimmungen über die Dokumentationstiefe in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung nicht doch über das hinausgehen, was zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Diese Fragen lassen sich indes nicht im Rahmen der Dokumentationsanforderung beantworten, sondern erst im Klageverfahren gegen einen nachfolgenden Steuerbescheid oder die nachfolgende Festsetzung eines „Strafzuschlags“ (BFH-Urteil vom 10.4.2013, Az. I R 45/11).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Unbestimmte Regelungen zur Kürzung des Tantiemeanspruchs vermeiden
Soll der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Gewinntantieme erhalten, ist bei der Abfassung der Vereinbarung höchste Vorsicht geboten. Wie das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nämlich jüngst entschieden hat, können unbestimmte Regelungen zur Kürzung des Tantiemeanspruchs zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Im Streitfall wurde im Geschäftsführervertrag ein Passus aufgenommen, wonach die Tantieme gekürzt werden konnte, wenn es die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erfordert. Zwar enthielt die Vereinbarung Vorgaben für die Kürzung, jedoch waren diese so unbestimmt, dass es aus der Sicht eines außenstehenden Dritten unklar war, ob und in welcher Höhe die Tantiemeansprüche letztlich Bestand haben würden.
Beachten Sie: Nach Ansicht des Finanzgerichts kommt es auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Geschäftsführers in diesen Fällen dann ebenso nicht mehr an wie auf die Fremdüblichkeit und die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.3.2013, Az. 3 K 309/09).
Handelsregistereintragung: Firmierung „23 GmbH“ ist unzulässig
Der Firmenname „23 GmbH“ ist unzulässig und kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. So lautet ein Beschluss des Kammergerichts Berlin.
Das Kammergericht bekräftigte damit die Auffassung des Registergerichts, dass die Firma nicht den gesetzlichen Erfordernissen hinsichtlich Kennzeichnung und Unterscheidungskraft genügt und nicht die erforderliche deutliche Unterscheidbarkeit zu Firmen am gleichen Ort aufweist.
Anders als die unter Umständen zulässige Kombination von Buchstaben und Zahlen ist allein die Verwendung einer Zahl mit Rechtsformzusatz keine ausreichende Kennzeichnung mit hinreichender Unterscheidungskraft. Die Zahl allein wirkt nicht hinreichend individualisierend, sondern beliebig. Daher ist eine solche Firmierung für das durchschnittliche Publikum nicht ausreichend zu unterscheiden (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.5.2013, Az. 12 W 51/13).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Grunderwerbsteuer auslösende Änderung des Gesellschafterbestands
Ein Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Hintergrund: Die Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Dies setzt indes voraus, dass mindestens 95 % der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen.
Im Streitfall waren sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GbR innerhalb von fünf Jahren übertragen worden. Ein Erwerber war zunächst mit seinem Anteil von 1/3 aus der Gesellschaft ausgeschieden und dann innerhalb von fünf Jahren mit einem Anteil von 1/3 wieder in die Gesellschaft eingetreten.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs verliert ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht. Erwirbt dieser (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er grunderwerbsteuerrechtlich auch dann neuer Gesellschafter, wenn das Ausscheiden und der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen.
Hinweis: Unter gewissen Voraussetzungen können die grunderwerbsteuerlichen Folgen durch eine Rückübertragung der Gesellschaftsanteile vom neuen Gesellschafter auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter beseitigt werden (BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. II R 3/11).
Umsatzsteuerzahler
Neue Nachweispflichten für EU-Lieferungen erst ab 1.1.2014 verbindlich
Die neuen Nachweispflichten für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten eigentlich bereits seit dem 1.10.2013. In seinem Einführungsschreiben zu den Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium aber noch einmal eine dreimonatige Übergangsfrist gewährt. Danach wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis für bis zum 31.12.2013 ausgeführte EU-Lieferungen noch nach der alten Rechtslage geführt wird.
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Einführungsschreiben detailliert Stellung zu den in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) neu aufgeführten Belegnachweisen, d.h. zur Gelangensbestätigung und etwaigen gleichberechtigten Alternativnachweisen (z.B. die Spediteurbescheinigung).
Vorab stellt die Verwaltung jedoch klar, dass der Belegnachweis nicht zwingend mit den in der UStDV aufgeführten Nachweisen geführt werden muss.
Beachten Sie: Der Unternehmer kann somit grundsätzlich selbst bestimmen, mit welchen Beweismitteln er die Umsatzsteuerfreiheit nachweisen möchte. Von einem rechtssicheren Nachweis geht die Verwaltung jedoch nur dann aus, wenn die Belege vorgehalten werden, die in der UStDV angeführt sind. Deshalb sollte man diesen Anforderungen in der Praxis möglichst nachkommen.
Nachfolgend werden die Ausführungen der Finanzverwaltung zu der Gelangensbestätigung näher betrachtet:
Allgemeines zur Gelangensbestätigung
Mit der Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist.
Diese Bestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten ist nicht erforderlich. Die Gelangensbestätigung kann beispielsweise aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bestehen.
Hinweis: Die Anlagen 1 bis 3 zum Umsatzsteueranwendungserlass enthalten Muster für eine Gelangensbestätigung in deutscher, englischer und französischer Sprache. Insoweit ist jedoch anzumerken, dass es sich hierbei nur um einen Vorschlag handelt, der verdeutlichen soll, welche Angaben erforderlich sind. Bei entsprechenden Nachweisen in anderen Sprachfassungen fordert die Finanzverwaltung eine amtlich beglaubigte Übersetzung.
Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, in der Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Diese Vereinfachung kann auch von Unternehmern genutzt werden, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben.
Gelangensbestätigung setzt Unterschrift des Abnehmers voraus
Eine wirksame Gelangensbestätigung setzt die Unterschrift des Abnehmers voraus. Allerdings ist auch die Unterschrift eines zur Abnahme des Liefergegenstands Beauftragten oder eines Vertretungsberechtigten zulässig. Das Bundesfinanzministerium führt insoweit aus, dass es sich bei dem Vertreter z.B. um einen Arbeitnehmer des Abnehmers oder einen selbstständigen Lagerhalter handeln kann.
Ist die Vertretungsberechtigung strittig, soll der Unternehmer hierfür einen Nachweis führen müssen. Da eine schriftliche Vollmacht nicht zwingend erforderlich ist, kann sich die Berechtigung auch aus einer Gesamtschau mit anderen Unterlagen (z.B. Lieferauftrag, Bestellvorgang oder Firmenstempel) ergeben.
Hinweis: Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollte insbesondere bei Neukunden bereits bei Vertragsabschluss geregelt werden, welche Personen zur Gegenzeichnung befugt sind.
Elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung
Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Zulässig ist z.B. eine Übermittlung per E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), Computer-Telefax/Fax-Server oder per EDI-Verfahren.
Die Finanzverwaltung geht insbesondere in folgenden Fällen davon aus, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat:
- Aus den Angaben im sogenannten Header-Abschnitt der E-Mail ergeben sich keine Widersprüche.
- Bei der Übermittlung wird eine bei Vertragsabschluss mitgeteilte E-Mail-Adresse verwendet.
- Es wird ein vorab besprochenes Verfahren angewandt.
Dies bedeutet aber nicht, dass die E-Mail-Adresse vorher bekannt sein muss oder eine Domainkennung (z.B. „at“ für Österreich) des Bestimmungslands erforderlich ist. Die elektronische Übermittlung muss auch nicht zwingend von demselben Ort aus erfolgen, an dem die Waren übergeben wurden.
Hinweis: In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, bereits beim Bestellvorgang die E-Mail-Adresse abzufragen, die vom Abnehmer verwendet werden soll (BMF-Schreiben vom 16.9.2013, Az. IV D 3 - S 7141/13/10001; Elfte Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.3.2013, BGBl I 13, 602).
Vorsteuer: Zur Schätzungsbefugnis bei Verlust der Originalrechnungen
Kann der Steuerpflichtige sämtliche Originalrechnungen nicht mehr vorlegen, weil sie ihm unverschuldet abhandengekommen sind, sind die Voraussetzungen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfüllt, so das Finanzgericht Sachsen-Anhalt.
Der Streitfall
Im entschiedenen Fall konnte ein Unternehmer in einer Betriebsprüfung (bis auf einige Kopien) die Originale der Eingangsrechnungen nicht vorlegen. Während eines Umzugs war ihm ein Kleinlaster gestohlen worden, in dem er die Buchführungsunterlagen gelagert hatte. Das Finanzamt schätzte den Vorsteuerabzug auf 60 % der vorangemeldeten Beträge, was dem Unternehmer allerdings zu gering war. Er begründete dies u.a. damit, dass alle Eingangsrechnungen von seinem Steuerberater gebucht worden seien. Die Mitarbeiterin des Steuerberaters könne versichern, nur ordnungsgemäße Eingangsrechnungen verbucht zu haben.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt hat das Finanzamt die Vorsteuer zu Recht geschätzt. Auch die Höhe wurde nicht beanstandet, da das Finanzamt mit seiner Schätzung von 60 % weit über die mittels Kopien nachgewiesene Vorsteuer hinausgegangen war.
Anmerkungen
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Rechnung. Vorsteuerbeträge können jedoch auch ohne Rechnung berücksichtigt werden, wenn mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dem Steuerpflichtigen ursprünglich ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegen haben. Zwar kann der Steuerpflichtige den Nachweis mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen. Entscheidend ist jedoch, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug einschließlich des ursprünglichen Rechnungsbesitzes zur Überzeugung des Gerichts vorgelegen haben.
Bei Verlust der Eingangsrechnungen muss der Unternehmer die einzelnen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs darlegen und hierfür Beweise anbieten. Dabei muss insbesondere vorgetragen werden, für welche konkrete Leistung und welchen Entgeltbetrag der Vorsteuerabzug beantragt wird. Dieser Nachweis wird nicht durch den Beweisantrag erbracht, Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass ausschließlich ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen verbucht wurden, so das Finanzgericht Sachsen-Anhalt. Dass sich ein Zeuge nach mehreren Jahren an alle Einzelheiten der Rechnungen, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind, zuverlässig und glaubhaft erinnern kann, ist regelmäßig nicht anzunehmen.
Praxishinweise
Im Hinblick auf die Frage des Umfangs des möglichen Zeugenbeweises bei vollständigem Verlust sämtlicher Belege hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt die Revision zugelassen, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
In der Praxis empfiehlt es sich, Beweisvorsorge zu betreiben, beispielsweise durch Kopieren oder Einscannen der Eingangsrechnungen und regelmäßige Datensicherung (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.2.2013, Az. 2 K 1037/10, Rev. BFH V R 23/13).
Arbeitgeber
Reisekostenreform: Umfangreiches Einführungsschreiben veröffentlicht
Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts bringt ab 2014 erhebliche Neuregelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein 52-seitiges Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die einzelnen Änderungen ausführlich und mit Beispielen erläutert werden.
Nachfolgend ein kurzer Überblick über einige gesetzliche Neuregelungen, die ab 1.1.2014 zu beachten sind:
Erste Tätigkeitsstätte
Zentraler Punkt ist der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte, die an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt. Die Bestimmung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen.
Hinweis: Die Unterscheidung zwischen einer ersten Tätigkeitsstätte und einer Auswärtstätigkeit hat u.a. folgende Konsequenzen:
Erste Tätigkeitsstätte:
- Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
- keine Verpflegungspauschale (Ausnahme: doppelte Haushaltsführung)
Auswärtstätigkeit:
- „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
- Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten (nur für die ersten drei Tätigkeitsmonate)
Verpflegungspauschalen
Verpflegungspauschalen können ab 2014 wie folgt vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgezogen werden:
- Für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (bisher mindestens 8 Stunden) kann eine Pauschale von 12 EUR berücksichtigt werden.
- Hinweis: Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine Auswärtstätigkeit über Nacht ausübt - somit nicht übernachtet - und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist.
- Für mehrtägige Dienstreisen bleibt es beim Verpflegungsmehraufwand von 24 EUR, wenn der Arbeitnehmer volle 24 Stunden abwesend ist (Zwischentag).
- Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 EUR berücksichtigt werden.
Mahlzeitengestellung
Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine übliche Mahlzeit (bis zu 60 EUR) zur Verfügung gestellt, hat der Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
In diesen Fällen ist allerdings die steuerfreie Verpflegungspauschale typisierend zu kürzen - und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % des maximalen Tagessatzes für eine 24-stündige Abwesenheit.
Unterkunftskosten
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens aber 1.000 EUR im Monat. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit („60 qm-Durchschnittsmiete“) entfällt.
Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können die tatsächlichen Unterkunftskosten nach Ablauf von 48 Monaten höchstens noch bis 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (BMF-Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 - S 2353/13/10004).
Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnung nahe dem Familienwohnsitz
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt. Gegen dieses steuerzahlerfreundliche Urteil des Finanzgerichts Münster ist bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Der entschiedene Fall
Im Streitfall erkannte das Finanzamt die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung eines Professors nicht an, da die Zweitwohnung wegen der großen Entfernung zur Universität (83 km) nicht als Wohnung am Beschäftigungsort angesehen werden könne. Im Übrigen lag die Zweitwohnung nur 47 km vom Familienwohnsitz entfernt.
Hiergegen wandte der Steuerpflichtige ein, dass die Zweitwohnung besonders verkehrsgünstig gelegen sei und er die Universität innerhalb von 50 Minuten erreichen könne. Darüber hinaus verfüge der Ort der Zweitwohnung über sehr gut ausgestattete Bibliotheken, die er 3 bis 5 Mal pro Monat aufsuche.
Zum Kriterium „Wohnen am Beschäftigungsort“
Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und stellte dabei heraus, dass für das Kriterium „Wohnen am Beschäftigungsort“ keine Wohnung in der politischen Gemeinde der Arbeitsstätte erforderlich ist. Es reicht vielmehr aus, dass die Wohnung in deren Einzugsgebiet liegt.
Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige die Arbeitsstätte von seiner Zweitwohnung aus in zumutbarer Weise erreichen kann. Dies ist nach Ansicht des Finanzgerichts bei einer Fahrzeit von 50 Minuten pro Strecke trotz der Entfernung von 83 km der Fall. Da der Steuerpflichtige auch die vor Ort liegenden Bibliotheken beruflich nutzte, hatte die günstige Lage zum Familienwohnsitz kein überlagerndes Gewicht (FG Münster, Urteil vom 27.6.2013, Az. 3 K 4315/12 E; Rev. BFH Az. VI R 59/13).
Abschließende Hinweise
Abgrenzung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen
In der Praxis sind die Grenzen oftmals fließend, ob bestimmte Investitionen als Grundvermögen oder als Betriebsvorrichtungen zu behandeln sind. Zu den Abgrenzungsgrundsätzen hat die Finanzverwaltung nun ausführlich Stellung bezogen.
Hinweis: Der Vorteil, bestimmte Investitionsmaßnahmen als Betriebsvorrichtung einzustufen, liegt auf der Hand. Während die Nutzungsdauer beim Grundvermögen bis zu 50 Jahre beträgt, können Betriebsvorrichtungen regelmäßig über einen weitaus kürzeren Zeitraum abgeschrieben werden (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2013, Az. S 3130).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
- vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Steuertermine im Monat November 2013
Im Monat November 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 11.11.2013.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 11.11.2013.
- Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.11.2013.
- Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.11.2013.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.11.2013 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.11.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.